Wortlaut der Petition:
Der Bundestag möge beschließen den Artikel 45 Absatz 2 der Geschäftsordung des Bundestags wie folgt zuBegründung:
ändern:
Vor Beginn einer Abstimmung muss die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand stets bejaht werden. Sollte
die Beschlußfähigkeit nicht bejaht oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages bezweifelt werden,....
Artikel der Geschäftsordnung im ganzen:
Vor Beginn einer Abstimmung muss die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand stets bejaht werden. SollteBei der Abstimmung zum sogenannten Betreuungsgeld am 15. Juni 2012 wurde die Beschlußfähigkeit
die Beschlußfähigkeit nicht bejaht oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages bezweifelt werden, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die
Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach §51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach
§52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
bezweifelt. Die Beschlußfähigkeit war mit 211 anwesende Abgeordneten nicht gegeben.
Hingegen waren am 28. Juni 2012 bei der Abstimmung zum Meldegesetz nur etwa 30 Abgeordnete anwesend.
Hier wurde die Beschlußfähigkeit jedoch nicht bezweifelt obgleich man als Teilnehmer erkennen konnte, dass
das Plenum mehr als halb leer war.
Dass bei Abstimmungen oft nicht einmal 50% der Abgeordneten anwesend sind, führt bei den Bürgern dazu,
daß sie sich nicht vom Bundestag vertreten fühlen. Dem dabei entstehenden - und gemeinhin als schädliche
eingestuften - Politikverdruss könnte mit einer einfachen Änderung in der Geschäftsordnung entgegengewirkt
werden. Diese Änderung an der Geschäftsordnung bringt für das Vertrauen der Bürger einen enormen
Mehrwert.
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