Montag, 5. Dezember 2011

Witzige Tatsache zum Thema VDS und Strafrecht

Gerade habe ich einen Gesetzentwurf der Landeregierung zur GÜL (der gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder ) gelesen. In kurzen Worten: Die Länder wollen, sollen und dürfen Straftäter auf Bewährung und Straftäter mit ungünstigen Sozialprognose mit Hightech überwachen. Hier soll nicht nur das beliebte GPS zum Einsatz kommen. Sondern auch die Mobiltelefonortung. Um Geld und Personal zu sparen legen hier 4 Bundesländer zusammen und wollen ein gemeinsame Überwachungsstelle aufbauen. Während ich das so lass fragte ich mich was mit den Daten die dort erhoben werden geschehen soll. Also wann werden sie gelöscht. Das Gesetz zum Staatsvertrag gab darüber keine Auskunft. Also suchte in im der Strafprozeßordnung und fand dort im § 463a Absatz 2 den Satz:
Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen,....
Das heißt also unsere Gesetzgebung will die Positionen welche durch die Ortung von Mobiltelefonen möglich sind, im Rahmen der Strafprozeßordnung nur 2 Monate speichern. Die Bewegungsprofile der Handys unbescholdene Bürger sollen aber mindestens 4 Monate oder besser ein halbes Jahr gespeichert werden. Zumindest den Beamten der 24 Stunden am Tag auf außergewöhnliche Ereignisse wartet gibt’s bei der Vorratsdatenspeicherung noch nicht.
Hier begnügt man sich wenn man in nach hinein die Daten auswerten kann.

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